WAFFENGESETZ
Das Waffengesetz in Österreich in Stichworten.
Kategorie A | Kategorie B | Kategorie C | Kategorie D | |
Verbotenes Waffen- und Kriegsmaterial Schalldämpfer | Genehmigungpflichtige Waffen, die nicht der Kategorie A angehören. z. B. Selbstlade-Büchsen, Repetierflinten, Faustfeuerwaffen und halbautomatische Schusswaffen. | Meldepflichtige Waffen, die nicht A oder B angehören. z.B. Schusswaffen mit gezogenem Lauf, Repetierbüchsen, Bockbüchsflinten, Drillinge usw. Sonstige Schusswaffen mit glattem Lauf, die nicht A und B angehören. z.B. Einlaufflinten, Doppelflinten und Bockdoppelflinten. | wurde in die Kat. C eingegliedert; | |
Erwerb | für Schalldämpfer gilt in Österreich seit 01.01.2019, dass Jäger mit gültiger Jagdkarte eine Schalldämpfer besitzen dürfen | Bedarfsnachweis (z. B. Sportschütze / Selbstverteidigung) psychologischer Test / WBK oder WP Jagdkartenbesitzer von psychologischem Test ausgenommen. | Frei ab 18 Jahren. Bei sofortiger Übernahme jedoch JK / WBK / WP notwendig, sonst 3 Tage Wartefrist. | |
Führen | laut Jagdgesetz je Bundesland | WP; Ausnahmen laut Jagdgesetz | JK oder WP | |
Registrierung oder Meldung | der Schalldämpfer wird im Waffen buch des Waffenhändlers geführt, keine Registrierung im ZWR | Durch den Fachhandel. Bei Privatpersonen, durch Meldung sowohl des Überlassers, sowie des Erwerbers an die jeweiligen Behörden. | Durch den Fachhandel. Bei Überlassungen zwischen Privatpersonen ebenfalls über den Fachhandel. |
Waffenkategorien und gesetzliche Vorschriften zum Führen der Waffe. (WP: Waffenpass, WBK: Waffenbesitzkarte, JK: Jagdkarte)
Im Zuge der Verlässlichkeitsprüfung (alle 5 Jahre) oder anlässlich eines Antrages zur Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, oder eines Waffenpasses hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob der Antragsteller voraussichtlich mit Schusswaffen sachgemäss umgehen wird; dasselbe gilt anlässlich einer Überprüfung der Verlässlichkeit.
Zwei Beweismittel sieht die Behörde vor: Erstens der Nachweis des ständigen Gebrauches als Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe. Im allgemeinen wird hier der Nachweis für den Jäger durch die Vorlage einer gültigen Jagdkarte erbracht. Bei Sportschützen durch Ergebnislisten von Wettkämpfen bzw. Bestätigung des jeweiligen Vereins. Oder zweitens die Bestätigung eines Gewerbetreibenden (Waffenhändlers), wonach der Betroffene auch im praktischen Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde.
Wichtig:
Nur bei Neuantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses ist es notwendig, den Waffenführerschein sofort zu erlangen. Wenn Sie bereits einen Waffenpass oder eine Waffenbesitzkarte besitzen, ist der Waffenführerschein erst im Zuge der 5-jährigen Verlässlichkeitsprüfung erforderlich. (Die Behörde setzt zur Erbringung des Nachweises eine Nachfrist.) Eine prophylaktische Absolvierung des Waffenführerscheins macht keinen Sinn, da der praktische Teil nur jeweils für ein halbes Jahr seine Gültigkeit behält! Machen Sie die Schulung also erst dann, wenn Sie dazu aufgefordert werden!